Neue Normen im Bereich der öffentlichen Sicherheit
Sechs Monate lang müssen Telekommunikationsanbieter die Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern und diese an Behörden unter bestimmten Bedingungen – etwa in einem Ermittlungsverfahren – zur Verfügung stellen. Bisher durften die Unternehmen diese Daten zur Abrechnung speichern, im Schnitt wurden sie nach drei Monaten gelöscht. Allein die Verkehrsdaten werden gespeichert, also Rufnummern, Uhrzeit, Datum und Dauer von Telefonaten. Gesprächsinhalte werden nicht aufgezeichnet. Bei Mobilfunkgeräten wird außerdem festgehalten, wo sich der Nutzer zu Beginn des Telefonats aufhält (angewählte Funkstelle). Auch zu versendeten Kurzmitteilungen werden die Daten gespeichert. Anbieter von Internetzugängen müssen v. 01.01.09 an Daten speichern: Die zugewiesene IP-Adresse, Beginn und Ende der Internetbenutzung sowie Rufnummer oder DSL-Kennung. Welche Seiten der Nutzer abfragt, wird nicht festgehalten. Anbieter von Email-Diensten müssen zu jedem einzelnen Vorgang die Email-Adressen und IP-Adressen von Absender und Empfänger sowie die Zeitangaben festhalten. Auf richterlichen Beschluss können Staatsanwaltschaft und Polizei die Verbindungsdaten einer Person einsehen, wenn diese verdächtigt wird, eine „erhebliche Straftat“ begangen zu haben, aber auch bei Straftaten, die mittels TK begangen werden, dürfen die Daten übermittelt werden. Telefonüberwachung: Beim Gesetz zur heimlichen Überwachung von TK ändert sich zum einen der Straftatenkatalog. So darf der „Kleine Lauschangriff“ künftig nur gestattet werden, wenn es um schwere Straftaten geht, bei denen eine 5jährige Haftstrafe droht. Neu aufgenommen werden vor allem Wirtschaftsdelikte wie Korruption, Schmuggel und Betrug, aber auch Menschenhandel und Verbreitung von Kinderpornographie.
Berufsgeheimnisträger werden in zwei Gruppen unterteilt: Bei Seelsorgern, Abgeordneten und Strafverteidigern gilt Überwachungsverbot. Alle anderen Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Journalisten, Rechtsanwälte dürfen dagegen überwacht werden, wenn es um eine Straftat „von erheblicher Bedeutung“ geht und dies im Zuge der Ermittlungen „verhältnismäßig“ erscheint. Private Inhalte sollen geschützt werden. Gespräche über intime Gefühle oder persönliche Gedanken dürfen nicht überwacht werden und Informationen daraus dürfen, falls sie aufgezeichnet wurden, nicht verwendet werden.
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